Medena AG, 8910 Affoltern am Albis
HR CH – 020.3.924.700-4
29.05.2020 / MAW FO 05.02.02.004 A02

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Verbindlichkeit von Angeboten

Alle Angebote sind freibleibend

 

  1. Lieferung

Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche die Medena nicht zu verantworten hat (höhere Gewalt, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten, nachträglich vom Besteller verlangte Änderungen, usw.), so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Wahlweise kann die Firma Medena ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Verweigerung der Annahme und/oder zur Forderung von Schadenersatz. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert, so ist der Lieferant berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten vom Besteller zu erheben und nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Lieferfristen sind einzeln für jeden Auftrag zu vereinbaren. Anschlussaufträge müssen innert Jahresfrist ab Abschlussdatum bezogen werden.

Bei einer Änderung der Lieferung von Kundengut (Rohstoffe und/oder Verpackung) innerhalb von 2 Wochen vor der Produktion wird eine No Show Gebühr (mind. 1’000 CHF oder 2% des Auftragsvolumens) erhoben.

 

  1. Liefermenge

Wir behalten uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge vor. Wird von einer Ware eine geringere Menge als diejenige bestellt, welche die Firma Medena seinerseits erwerben muss, so ist der Besteller verpflichtet, bei Nichtverkauf der Restmenge (Rohstoffe, Packmittel und Rest vom Bulk nach Produktion) innert der vereinbarten Frist entweder auch diese Restmenge oder aber die Kosten für deren Rückgabe und/oder Vernichtung zu übernehmen. Die von Kunden zur Verfügung gestellten Materialien werden nach Herstellung der Restmenge zurückgesandt, insofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist. Die bei der Fabrikation unvermeidlichen Materialverluste gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Lagerung von Packmitteln, Rohstoffen und Fertigprodukten sowie vom Kunden gelieferten Komponenten werden 25 CHF pro Palette/Monat in Rechnung gestellt, wenn diese länger als 30 Tage im Lager der MEDENA vorhanden sind.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat „effektiv“ innert 30 Tagen ohne Abzug von Skonto und Rabatt in Schweizer Franken zu erfolgen. Die Firma Medena kann nach Ihrem Ermessen Vorauszahlung verlangen. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Besteller, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, Verzugszinse in der Höhe von 5% über dem üblichen Bankkontokorrentzins. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber der Firma Medena, berechtigt nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers aus einer früheren Lieferung ist die Medena zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

 

  1. Transport und Verpackung

Die Verkaufspreise gelten ab Werk Affoltern am Albis. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Verpackung wird, auch wenn die Rechnung gestellt wurde, nicht zurückgenommen.

 

  1. Mängelrüge

Der Empfänger einer Lieferung hat diese sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel der Firma Medena innert 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach dieser Frist oder durch die Benutzung oder Weiterveräusserung der Ware gilt die Lieferung als angenommen. Sind Mängel auf fehlerhafte Arbeit der Zulieferanten zurückzuführen, so haftet die Firma Medena nur für den nachgewiesenen Materialverlust und nur während eines Jahres nach Abfüllung, wobei sachgemässe Lagerung und Handhabung des Produktes vorausgesetzt sind. Liegen die durch solche Mängel verursachten Ausfälle mengenmässig unter 5%, so ist die Firma Medena nicht zu Ersatzleistungen verpflichtet. Falls die Ausfälle mengenmässig 2% des Gesamtauftrages überschreiten und die alleinige Schuld bei der Firma Medena liegt, liefert die Medena Ersatz oder entsprechende Gutschrift in der Höhe des von ihr fakturierten Preises. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden jeglicher Art (mit Einschluss von Folgeschäden wie Betriebsverlust und dergl.) sind ausgeschlossen.

 

  1. Gewährleistung

Die Firma Medena verpflichtet sich, die Herstellung und Abfüllung mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Die Mängelhaftung bezieht sich in keinem Fall auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang durch äussere Einwirkung, unsachgemässe Behandlung oder bestimmungswidrige Anwendung entstehen. Gewähr wird während einem Jahr geleistet. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für direkte und indirekte Schäden, mit Einschluss von Folgeschäden wird, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, wegbedungen. Für Mängel, die auf Packmittel und Rohstoffe oder sonstige Ursachen unserer Vorlieferanten zurückzuführen sind, übernehmen wir nur soweit Haftung, als wir dafür unsere Vorlieferanten in Anspruch nehmen können.  

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang der letzten geschuldeten Bezahlung im Eigentum der Firma Medena. Der Besteller ermächtigt die Firma Medena, den Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

 

  1. Versicherung

Die von der Produkthaftpflichtversicherung nicht gedeckten Kosten für den Rückruf von Produkten, für die Ermittlung des für die Firma Medena entstandenen Schadens sowie für eine allfällige Entsorgung dieser Produkte liegen im Zuständigkeitsbereich des Bestellers.

 

  1. Teilnichtigkeit

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrages lässt die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck des Geschäftes entsprechende Bestimmung zu ersetzen.

 

  1. Auftragsbestätigung nach eigener Offerte

Für alle Angebote und Verkaufsgeschäfte, einschliesslich der zukünftigen, gelten ausschliesslich die der Offerte beigelegten Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur insofern verbindlich, als sie ausdrücklich und schriftlich und in Bezug auf diese Verkaufsbedingungen vereinbart werden. Demnach treten eventuelle Kaufbedingungen durch die Entgegennahme dieser Bestätigung durch den Besteller ausser Kraft. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Affoltern am Abis; das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

 

  1. Durchführung von Audits

Die MEDENA AG weist darauf hin, dass der anfallende Arbeitsaufwand im Rahmen der Auditdurchführung durch Kunden oder Drittparteien in Rechnung gestellt wird. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands werden 3000 CHF pro angefangenen Arbeitstag in Rechnung gestellt.

Ferner gilt zu beachten, dass Audits ausschliesslich während der regulären Arbeitszeiten des jeweils auditierten Standortes stattfinden können.                                                       

 

08.12.21